Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt die Amtsbezeichnungen für Beamte des Bundeskartellamtes fest.
Für wen: Beamte des Bundeskartellamtes.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Vergabe- und Wettbewerbsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
- Die Amtsbezeichnungen für Beamte des Bundeskartellamtes.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Beamte des Bundeskartellamtes.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Amtsbezeichnungen sind: Präsident des Bundeskartellamtes, Vizepräsident des Bundeskartellamtes, Direktor beim Bundeskartellamt.
Vergabe- und Wettbewerbsrecht
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Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1958-07-291958-07-29BGBl I1958, 561Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BPräsAmtsbezAnO 1958-07-29(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) setze ich folgende Amtsbezeichnungen für Beamte des Bundeskartellamtes fest: Präsident des Bundeskartellamtes,Vizepräsident des Bundeskartellamtes,Direktor beim Bundeskartellamt.