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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt die Amtsbezeichnungen für Beamte des Bundeskartellamtes fest.

Für wen: Beamte des Bundeskartellamtes.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Vergabe- und Wettbewerbsrecht
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
  • Die Amtsbezeichnungen für Beamte des Bundeskartellamtes.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Beamte des Bundeskartellamtes.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Amtsbezeichnungen sind: Präsident des Bundeskartellamtes, Vizepräsident des Bundeskartellamtes, Direktor beim Bundeskartellamt.

Vergabe- und Wettbewerbsrecht

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Vergabe- und Wettbewerbsrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1958-07-291958-07-29BGBl I1958, 561Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BPräsAmtsbezAnO 1958-07-29(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) setze ich folgende Amtsbezeichnungen für Beamte des Bundeskartellamtes fest: Präsident des Bundeskartellamtes,Vizepräsident des Bundeskartellamtes,Direktor beim Bundeskartellamt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.