§ 101 BetrVG – Zwangsgeld
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten › Dritter Unterabschnitt – Personelle Einzelmaßnahmen
Kurz erklärt
§ 101 BetrVG regelt das Zwangsgeld, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrechterhält. In diesem Fall kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber die Aufhebung der Maßnahme aufzugeben. Hebt der Arbeitgeber die Maßnahme trotz rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht auf, erkennt das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, dass der Arbeitgeber durch Zwangsgeld zur Aufhebung anzuhalten ist. Das Zwangsgeld beträgt höchstens 250 Euro je Tag der Zuwiderhandlung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.