§ 105 BetrVG – Leitende Angestellte
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten › Dritter Unterabschnitt – Personelle Einzelmaßnahmen
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 105 BetrVG
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2018-11-21
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