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§ 121 BetrVG – Bußgeldvorschriften

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Sechster Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften

(1)Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Rechtsprechung zu § 121 BetrVG

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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