§ 111 BetrVG – Betriebsänderungen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten › Zweiter Unterabschnitt – Betriebsänderungen
Kurz erklärt
Die Vorschrift verpflichtet den Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante Betriebsänderungen zu unterrichten, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge haben können, und diese mit ihm zu beraten. In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat zur Unterstützung einen Berater hinzuziehen. Als Betriebsänderungen gelten Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, Verlegung, Zusammenschluss oder Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten 1.Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,2.Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,3.Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
Rechtsprechung zu § 111 BetrVG
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 112aErzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
- § 113Nachteilsausgleich
- § 118Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- § 120Verletzung von Geheimnissen
- § 121Bußgeldvorschriften