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§ 130 BetrVG – Öffentlicher Dienst

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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Rechtsprechung zu § 130 BetrVG

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2020-08-26
2012-04-16
2011-12-15
2010-10-27

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.