§ 126 BetrVG – Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
5.die Stimmabgabe;
5a.die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;
6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
7.die Aufbewahrung der Wahlakten.
Rechtsprechung zu § 126 BetrVG
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2025-12-03
2025-01-22
2021-06-30
2017-11-22
2017-08-02
2017-03-21
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 7Wahlberechtigung
- § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
- § 20Wahlschutz und Wahlkosten
- § 60Errichtung und Aufgabe
- § 62Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und…
- § 63Wahlvorschriften
- § 115Bordvertretung
- § 116Seebetriebsrat