Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 126 BetrVG – Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über

1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
5.die Stimmabgabe;
5a.die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;
6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
7.die Aufbewahrung der Wahlakten.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 126 BetrVG

6
2025-12-03
2025-01-22
2021-06-30
2017-11-22
2017-08-02
2017-03-21

Verweise in dieser Vorschrift

8

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.