§ 88 BetrVG – Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Dritter Abschnitt – Soziale Angelegenheiten
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
1.zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;1a.Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2.die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;3.Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;4.Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;5.Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Rechtsprechung zu § 88 BetrVG
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2023-12-13
2023-12-13
2023-11-15
2023-06-29
2023-06-29
2023-06-29
2023-06-29
2021-11-10