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§ 88 BetrVG – Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Dritter Abschnitt – Soziale Angelegenheiten

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

1.zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;1a.Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2.die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;3.Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;4.Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;5.Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

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Rechtsprechung zu § 88 BetrVG

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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