§ 1110 BGB – Subjektiv-dingliche Reallast
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 6 – Reallasten
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
Rechtsprechung zu § 1110 BGB
1
2026-04-17