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§ 1110 BGB – Subjektiv-dingliche Reallast

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 6 – Reallasten

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

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Rechtsprechung zu § 1110 BGB

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2026-04-17

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