§ 1112 BGB – Ausschluss unbekannter Berechtigter
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 6 – Reallasten
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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