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§ 1409 BGB – Beschränkung der Vertragsfreiheit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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