§ 1412 BGB – Wirkungen gegenüber Dritten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen
1.gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, oder
2.gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1357Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1418Vorbehaltsgut
- § 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1449Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1456Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1470Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1519Vereinbarung durch Ehevertrag