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§ 1582 BGB – Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 3 – Leistungsfähigkeit und Rangfolge

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

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Rechtsprechung zu § 1582 BGB

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2025-04-09

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