§ 1582 BGB – Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 3 – Leistungsfähigkeit und Rangfolge
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
Rechtsprechung zu § 1582 BGB
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2025-04-09
2019-05-22
2011-12-07
2011-02-02
2011-01-25
Verweise in dieser Vorschrift
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