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§ 1615m BGB – Beerdigungskosten für die Mutter

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 2 – Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

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Rechtsprechung zu § 1615m BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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