§ 1615a BGB – Anwendbare Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 2 – Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.
Rechtsprechung zu § 1615a BGB
1
2019-03-26
Verweise in dieser Vorschrift
2