§ 1769 BGB – Verbot der Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 2 – Annahme Volljähriger
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Rechtsprechung zu § 1769 BGB
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2025-04-16
2024-03-27
2023-10-31
2023-02-16
2021-08-25
2020-05-27