§ 1768 BGB – Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 2 – Annahme Volljähriger
(1)Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2)Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 1768 BGB
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2025-06-04
2025-04-10
2024-10-24
2021-08-11
2020-05-13
2015-02-19
2014-03-12
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2Eintritt der Volljährigkeit
- § 1742Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1744Probezeit
- § 1745Verbot der Annahme
- § 1746Einwilligung des Kindes
- § 1747Einwilligung der Eltern des Kindes