§ 1819 BGB – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 1 – Betreuerbestellung
(1)Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2)Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
(3)Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).
Rechtsprechung zu § 1819 BGB
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2022-12-09
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1814Voraussetzungen
- § 1815Umfang der Betreuung
- § 1816Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
- § 1817Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
- § 1818Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
- § 1820Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung