§ 1814 BGB – Voraussetzungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 1 – Betreuerbestellung
(1)Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
(2)Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(3)Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
1.durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
2.durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
(4)Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(5)Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Rechtsprechung zu § 1814 BGB
40
2026-03-18
2026-01-21
2025-12-17
2025-12-17
2025-10-29
2025-10-15
2025-09-24
2025-08-13
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 1871Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 2201Unwirksamkeit der Ernennung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1815Umfang der Betreuung
- § 1816Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
- § 1817Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
- § 1818Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
- § 1819Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
- § 1820Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung