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§ 1822 BGB – Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

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Rechtsprechung zu § 1822 BGB

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2022-03-16
2021-04-14
2016-05-12
2015-12-02

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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