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§ 1886 BGB – Aufhebung der Pflegschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 4 – Sonstige Pflegschaft

(1)Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
1.wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
2.wenn der Abwesende stirbt.
(2)Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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