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§ 1888 BGB – Anwendung des Betreuungsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 4 – Sonstige Pflegschaft

(1)Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(2)Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.

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Rechtsprechung zu § 1888 BGB

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2026-03-26
2026-02-25
2025-09-10
2024-11-12
2024-07-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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