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§ 2058 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 2 – Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

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Rechtsprechung zu § 2058 BGB

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2026-05-06
2021-07-13
2021-02-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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