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§ 231 BGB – Irrtümliche Selbsthilfe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 6 – Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

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Rechtsprechung zu § 231 BGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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