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§ 226 BGB – Schikaneverbot

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 6 – Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

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Rechtsprechung zu § 226 BGB

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2025-11-07
2025-01-22
2023-12-05
2023-10-24
2022-06-29
2022-05-06

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.