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§ 456 BGB – Zustandekommen des Wiederkaufs

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 2 – Wiederkauf

(1)Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2)Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.

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Rechtsprechung zu § 456 BGB

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2025-05-23
2024-01-19
2022-12-16
2020-05-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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