§ 556f BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 1a – Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
Ausnahmen§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Rechtsprechung zu § 556f BGB
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2026-01-08
2024-12-18
2024-11-27
2023-11-29
2022-05-18
2022-03-23
2020-11-11
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 556dZulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
- § 556eBerücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
Verweise auf diese Vorschrift
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