§ 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 1a – Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
Kurz erklärt
§ 556d BGB begrenzt die zulässige Miethöhe zu Beginn eines Wohnraummietverhältnisses in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt: Die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Die Landesregierungen können solche Gebiete per Rechtsverordnung festlegen, wenn die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, etwa bei stark steigenden Mieten, hoher Mietbelastung, wachsender Bevölkerung ohne entsprechenden Neubau oder geringem Leerstand bei hoher Nachfrage. Die Verordnung muss spätestens zum 31. Dezember 2029 außer Kraft treten, begründet werden und Abhilfemaßnahmen der Landesregierung benennen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 556d BGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 556eBerücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
- § 556f
- § 556gRechtsfolgen; Auskunft über die Miete
- § 557aStaffelmiete
- § 557bIndexmiete