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§ 570 BGB – Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.

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Rechtsprechung zu § 570 BGB

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2014-06-27

Verweise auf diese Vorschrift

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