§ 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 3 – Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
(1)Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. § 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.
(2)Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
(3)Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.
Rechtsprechung zu § 578 BGB
47
2026-03-11
2025-11-19
2024-12-18
2024-12-05
2021-12-14
2021-10-27
2021-02-10
2021-02-10
Verweise in dieser Vorschrift
29
- § 550Form des Mietvertrags
- § 552Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- § 554Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 555aErhaltungsmaßnahmen
- § 555bModernisierungsmaßnahmen
- § 555cAnkündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 555dDuldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
- § 555eSonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
- § 555fVereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
- § 556cKosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
- § 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557aStaffelmiete
- § 557bIndexmiete
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 561Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
- § 562Umfang des Vermieterpfandrechts
- § 562dPfändung durch Dritte
- § 566Kauf bricht nicht Miete
- § 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
- § 568Form und Inhalt der Kündigung
- § 569Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 570Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
- § 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573dAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 575Zeitmietvertrag
- § 575aAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 577Vorkaufsrecht des Mieters
- § 577aKündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung