§ 650i BGB – Verbraucherbauvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 3 – Verbraucherbauvertrag
(1)Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
(2)Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
(3)Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
Rechtsprechung zu § 650i BGB
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2023-10-26
2023-07-06
2023-03-16
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 312Anwendungsbereich
- § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 650fBauhandwerkersicherung
- § 650oAbweichende Vereinbarungen