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§ 650h BGB – Schriftform der Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 2 – Bauvertrag

Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.

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Rechtsprechung zu § 650h BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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