§ 650u BGB – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 3 – Bauträgervertrag
(1)Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
Rechtsprechung zu § 650u BGB
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2025-05-22
2023-12-07
2022-11-11
2020-10-08
2019-09-20
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 648Kündigungsrecht des Bestellers
- § 648aKündigung aus wichtigem Grund
- § 650bÄnderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650eSicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650kInhalt des Vertrags
- § 650lWiderrufsrecht
- § 650mAbschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
Verweise auf diese Vorschrift
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