§ 650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 2 – Bauvertrag
Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Rechtsprechung zu § 650e BGB
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2025-04-16
2020-11-16
2018-05-17
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 650fBauhandwerkersicherung
- § 650qAnwendbare Vorschriften
- § 650uBauträgervertrag; anwendbare Vorschriften