§ 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kurz erklärt
§ 705 BGB legt fest, dass eine Gesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags entsteht, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der vereinbarten Weise zu fördern. Die Gesellschaft kann rechtsfähig sein, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, also eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen soll, oder nicht rechtsfähig, wenn sie nur dem Innenverhältnis der Gesellschafter dient. Betreiben die Gesellschafter unter gemeinschaftlichem Namen ein Unternehmen, wird vermutet, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.