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§ 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Kurz erklärt

§ 705 BGB legt fest, dass eine Gesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags entsteht, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der vereinbarten Weise zu fördern. Die Gesellschaft kann rechtsfähig sein, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, also eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen soll, oder nicht rechtsfähig, wenn sie nur dem Innenverhältnis der Gesellschafter dient. Betreiben die Gesellschafter unter gemeinschaftlichem Namen ein Unternehmen, wird vermutet, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
(2)Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
(3)Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

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Rechtsprechung zu § 705 BGB

106
2025-11-13
2025-03-20
2025-03-14
2024-12-10

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.