§ 759 BGB – Dauer und Betrag der Rente
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 18 – Leibrente
(1)Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2)Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
Rechtsprechung zu § 759 BGB
3
2021-09-29
2014-06-04
2012-01-25