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§ 758 BGB – Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.

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Rechtsprechung zu § 758 BGB

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2018-03-28

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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