§ 785 BGB – Aushändigung der Anweisung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 23 – Anweisung
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.