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Europaius

§ 791 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 23 – Anweisung

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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