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§ 925a BGB – Urkunde über Grundgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 2 – Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

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Rechtsprechung zu § 925a BGB

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2020-02-13

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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