§ 925a BGB – Urkunde über Grundgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 2 – Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
Rechtsprechung zu § 925a BGB
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2020-02-13
Verweise in dieser Vorschrift
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