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§ 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1 – Begründung

Kurz erklärt

§ 311b BGB regelt die Formbedürftigkeit bestimmter Verpflichtungsverträge. Wer sich verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, braucht dafür notarielle Beurkundung; ein formloser Vertrag wird jedoch gültig, sobald Auflassung und Grundbucheintragung erfolgen. Verpflichtet sich jemand, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil davon zu übertragen oder mit Nießbrauch zu belasten, ist dies nichtig; beim gegenwärtigen Vermögen gilt stattdessen Beurkundungspflicht. Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten sowie über dessen Pflichtteil oder Vermächtnis sind nichtig. Ausnahme: Verträge künftiger gesetzlicher Erben untereinander über Erbteil oder Pflichtteil sind zulässig, bedürfen aber notarieller Beurkundung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2)Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3)Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4)Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5)Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

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Rechtsprechung zu § 311b BGB

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2026-03-12
2025-09-25
2025-06-17
2025-06-17
2025-05-23
2024-11-07

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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