§ 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1 – Begründung
Kurz erklärt
§ 311b BGB regelt die Formbedürftigkeit bestimmter Verpflichtungsverträge. Wer sich verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, braucht dafür notarielle Beurkundung; ein formloser Vertrag wird jedoch gültig, sobald Auflassung und Grundbucheintragung erfolgen. Verpflichtet sich jemand, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil davon zu übertragen oder mit Nießbrauch zu belasten, ist dies nichtig; beim gegenwärtigen Vermögen gilt stattdessen Beurkundungspflicht. Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten sowie über dessen Pflichtteil oder Vermächtnis sind nichtig. Ausnahme: Verträge künftiger gesetzlicher Erben untereinander über Erbteil oder Pflichtteil sind zulässig, bedürfen aber notarieller Beurkundung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.