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§ 140 HGB – Auflösungsbeschluss

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Fünfter Titel – Auflösung der Gesellschaft

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

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Rechtsprechung zu § 140 HGB

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2021-09-23
2018-09-14
2011-03-01

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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