§ 298 HGB – Anzuwendende Vorschriften
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhan › Dritter Titel – Inhalt und Form des Konzernabschlusses
Erleichterungen(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a, 264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
- § 244Sprache. Währungseinheit
- § 256aWährungsumrechnung
- § 264cBesondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im…
- § 265Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
- § 266Gliederung der Bilanz
- § 268Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
- § 270Bildung bestimmter Posten
- § 271Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
- § 272Eigenkapital
- § 274Latente Steuern
- § 275Gliederung
- § 277Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Verweise auf diese Vorschrift
- § 309Behandlung des Unterschiedsbetrags
- § 314Sonstige Pflichtangaben
- § 315Inhalt des Konzernlageberichts
- § 315bPflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 315eKonzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340iPflicht zur Aufstellung
- § 341jAnzuwendende Vorschriften