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§ 342g HGB – Einzubeziehende Unternehmen

Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Dritter Titel – Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

1.in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2.in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

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Verweise in dieser Vorschrift

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