§ 342g HGB – Einzubeziehende Unternehmen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Dritter Titel – Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
Verweise in dieser Vorschrift
5
- § 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342cOberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
- § 342dTochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem…
- § 342eInländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 342fInländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Verweise auf diese Vorschrift
5
- § 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342cOberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
- § 342dTochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem…
- § 342eInländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 342fInländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat