§ 342k HGB – Weglassen nachteiliger Angaben
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Dritter Titel – Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
(1)Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen.
(2)Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Die nicht aufgenommenen Angaben sind spätestens in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum erstellt wird.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342cOberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
- § 342dTochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem…
- § 342eInländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 342fInländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat