§ 451 HGB – Umzugsvertrag
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Zweiter Unterabschnitt – Beförderung von Umzugsgut
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
Rechtsprechung zu § 451 HGB
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2016-02-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 451aPflichten des Frachtführers
- § 451bFrachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 451c
- § 451dBesondere Haftungsausschlußgründe
- § 451eHaftungshöchstbetrag
- § 451fSchadensanzeige
- § 451gWegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 451hAbweichende Vereinbarungen