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§ 450 HGB – Anwendung von Seefrachtrecht

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

1.ein Konnossement ausgestellt ist oder
2.die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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