§ 451e HGB – Haftungshöchstbetrag
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Zweiter Unterabschnitt – Beförderung von Umzugsgut
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
2