§ 431 HGB – Haftungshöchstbetrag
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1)Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2)Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
1.die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3)Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4)Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Rechtsprechung zu § 431 HGB
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2022-10-27
2022-04-07
2022-03-24
2020-07-23
2018-10-11
2016-04-04
2016-02-04
2015-09-17
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 432Ersatz sonstiger Kosten
- § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
- § 451eHaftungshöchstbetrag
- § 461Haftung des Spediteurs
- § 466Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 419Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420Zahlung. Frachtberechnung
- § 421Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- § 422Nachnahme
- § 423Lieferfrist
- § 424Verlustvermutung
- § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
- § 426Haftungsausschluß
- § 427Besondere Haftungsausschlußgründe
- § 428Haftung für andere
- § 429Wertersatz
- § 430Schadensfeststellungskosten
- § 432Ersatz sonstiger Kosten
- § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
- § 434Außervertragliche Ansprüche
- § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 436Haftung der Leute
- § 437Ausführender Frachtführer
- § 438Schadensanzeige
- § 439Verjährung
- § 440Pfandrecht des Frachtführers
- § 441Nachfolgender Frachtführer
- § 442Rang mehrerer Pfandrechte
- § 443Ladeschein. Verordnungsermächtigung