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Europaius

§ 476 HGB – Reeder

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Erster Abschnitt – Personen der Schifffahrt

Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.

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Rechtsprechung zu § 476 HGB

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2024-06-06

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